Entgelte
Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Stromnetz fest. Diese jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Stromnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
Gemäß § 17 Abs.2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Schleswig-Holstein Netz AG mit Wirkung zum 01.01.2013 ihre Netzentgelte an. Die Entgelte basieren auf den Kalkulationsgrundsätzen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25.07.2005.
Preissystem
Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Netznutzungsentgelt
Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der Schleswig-Holstein-Netz AG. Das Entgelt wird für Vorhaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebes im Netznutzungsentgelt enthalten.
Entgelt für Messung und Abrechnung (inkl. Datenbereitstellung)
Die Entgelte für die Messung und Abrechung (inkl. Datenbereitstellung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.
Konzessionsabgabe
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde, in der sich die Entnahmestelle befindet, und der Schleswig-Holstein-Netz AG geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.
Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G)
Die Mehrkosten durch das KWK-G werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Blindstromverbrauch
Soweit erforderlich werden die durch die Messgeräte erfassten Blindstromlieferungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.
Allgemeine Netzentgelte
Netzgebiet Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein ohne die Stadt Neumünster und ohne die Gemeinden Arpsdorf, Aukrug, Bissee, Böhnhusen, Bönebüttel mit Husberg, Boostedt, Brügge, Dätgen, Dosenmoor (Ortsteil von Bordesholm), Ehndorf, Gnutz, Grevenkrug, Groß Buchwald, Großenaspe, Großharrie, Groß Kummerfeld, Hardebek, Hasenkrug, Hoffeld, Krogaspe, Latendorf, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Padenstedt, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Schönhorst, Schülp bei Nortorf, Sören, Tasdorf, Techelsdorf, Timmaspe, Wasbek und Wattenbek.
- Netzentgelte Strom Netzgebiet Schleswig-Holstein ab 01.01.2013 (PDF)
- Netzentgelte Strom Netzgebiet Schleswig-Holstein ab 01.01.2012 (PDF)
- Netzentgelte Strom Netzgebiet Schleswig-Holstein ab 01.01.2011 (PDF)
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2010 (PDF)
Netzgebiet Neumünster und Umland
Stadt Neumünster und die Gemeinden Arpsdorf, Aukrug, Bissee, Böhnhusen, Bönebüttel mit Husberg, Boostedt, Brügge, Dätgen, Dosenmoor (Ortsteil von Bordesholm), Ehndorf, Gnutz, Grevenkrug, Groß Buchwald, Großenaspe, Großharrie, Groß Kummerfeld, Hardebek, Hasenkrug, Hoffeld, Krogaspe, Latendorf, Loop, Mühbrook, Negenharrie, Padenstedt, Reesdorf, Schmalstede, Schönbek, Schönhorst, Schülp bei Nortorf, Sören, Tasdorf, Techelsdorf, Timmaspe, Wasbek und Wattenbek.
Umlagen
Zzgl. zu den Netzentgelten wird seit dem 1. Januar 2012 aufgrund der am 4. August 2011 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung eine bundesweite Umlage der durch individuelle Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen, der sogenannte Sonderkunden-Aufschlag, berechnet (gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.V.m. § 9 Abs. 7 KWK-G).
Wir machen darauf aufmerksam, dass aufgrund angekündigter gesetzlicher Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 weitere Umlagen eingeführt werden. Entsprechend der am 29. November 2012 im Bundestag verabschiedeten EnWG-Novelle 2012 erfolgt die Einführung einer Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG zum 01.01.2013. Darüber hinaus hat der Bundestag am 13. Dezember 2012 eine neue Rechtsverordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten im Strombereich auf der Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG verabschiedet. Die damit verbundenen Kosten können in Form einer Umlage ggü. den Letztverbrauchern verrechnet werden. Die Höhe sowie der Einführungszeitpunkt sind noch offen. Diese Umlagen werden zusätzlich zu den Netzentgelten erhoben.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV ist die Schleswig-Holstein Netz AG verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Schleswig-Holstein Netz AG hat nach den Vorgaben des "Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen gem. § 19 Abs.2 S.1 und 2 StromNEV" vom 29.10.2010 der BNetzA die entsprechenden Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene ermittelt.
Auf Basis dieser Hochlastzeitfenster bietet die Schleswig-Holstein Netz AG Letztverbrauchern, deren voraussichtliche Höchstlastabsenkung innerhalb der Hochlastzeitfenster die Erheblichkeitsschwelle erreicht und die zu erwartende Entgeltreduktion mindestens 500,- Euro/a beträgt, individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV an.
Netz- / Umspannebene | Erheblichkeitsschwelle |
|---|---|
HS/MS | 20% |
MS | 20% |
MS/NS | 30% |
NS | 30% |
Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs.2 S.1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA, und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.
Sonderentgelte gemäß §19 StromNEV
Abweichend von den genehmigten Entgelten wurden Sonderentgelte gemäß § 19 StromNEV vereinbart.
Der folgenden Übersicht können die bestehenden Vereinbarungen nach § 19 (3) StromNEV entnommen werden.
Nicht genehmigungspflichtige Entgelte
Entgelte für Mehr- und Mindermengen gemäß § 13 StromNZV
Die Schleswig-Holstein Netz AG verwendet die vom BDEW auf Basis der EEX-Preise gemäß § 13 (3) Satz 4 StromNZV gebildeten Preise für Mehr-/Mindermengen
